Bauverzögerungen

Wer eigene Bauerfahrungen bzw. im Freundeskreis welche erfahren hat, kennt die Geschichten:

Oft finden enorme Verzögerungen statt, indem Zeitpläne nicht eingehalten werden, Baubewilligungen nicht ordnungsgemäß vorliegen bzw. Änderungen notwendig werden, ausführende Unternehmen in Konkurs gehen oder aber diverse Schäden entstehen, die für weitere Mangelfolgeschäden sorgen.

Oft versuchen die ausführenden Unternehmen bzw. der Bauträger die Konsumenten zu vertrösten, indem sie pauschale Lösungen bzw. Schadenersatz anbieten. Doch wie viel steht einem denn wirklich zu?

 

Vertragliche Vereinbarungen vorab

Bei der Erstellung des Vertrages im Einzelfall ist vor allem wichtig, möglichst genau die geschuldete Leistung zu definieren: anhand einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung bzw. genau Normbeschreibungen. Als zweiter Schritt ist wichtig, einen genauen Zeitplan vertraglich festzulegen, an dem sich der Bauträger zu halten hat.

Treten Bauverzögerungen ein, sind dies in diesem Fall Probleme des Bauunternehmers, nicht des Käufers oder der Käuferin.

Wird der Zeitplan nicht eingehalten, steht dem Wohnungsinhaber eine Entschädigung zu, die – je nach Fortschritt bzw. Ausmaß der Nichtbenutzung – verschieden ausfallen kann.

 

Zahlungen an den Bauträger je nach Baufortschritt

Damit Sie nach einer Beanstandung einer Bauverzögerung nicht lange über Verschulden und Unverschulden diskutieren, kann vertraglich eine Konventionalstrafe vereinbart werden, bei der eine Pönale sofort bei Verzug fällig wird, unabhängig davon, ob das beauftragte Unternehmen schuld ist oder nicht.

 

Etappenzahlungen als Mittelweg

Im Bauträgervertragsgesetz ist zwingend zum Schutz des Käufers vorgesehen, dass eine grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbs zu erfolgen hat. Um tatsächlich eine Sicherheit für den Käufer zu erlangen, ist weiters die Zahlung nach Ratenplan vorgesehen. Bei diesem Modell wird der Kaufpreis in Raten an den Bauträger ausbezahlt, die jeweils an den Baufortschritt gekoppelt sind.

Dadurch wird sichergestellt, dass sogar wenn der Bauträger in der Zwischenzeit in die Insolvenz gerät, der Kaufpreis möglichst sichergestellt wird. Dies geschieht dadurch, dass nicht vom Beginn an die gesamte Kaufpreissumme an den Bauträger ausbezahlt wird, sondern nur Teilraten je nach Baufortschritt: beispielsweise eine Rate von 15% des Kaufpreises nach erfolgtem Baubeginn und Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung, weitere 25% des Kaufpreises nach der Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs, weitere 20% nach Fertigstellung der Rohinstallation, 12% nach Fertigstellung der Fenster und der Fassade, 12% nach Bezugsfertigstellung sowie abschließend 4% nach Übergabe bzw. Fertigstellung der Gesamtanlage und restliche 2% als Haftrücklass zur Sicherstellung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche.

 

Schutz in der Insolvenz des Bauträgers

Der Käufer einer Wohnung in einem neu zu errichtenden Haus wird durch das Bauträgervertragsgesetz vor dem Verlust des Kaufpreises im Falle der Insolvenz des Bauträgers geschützt.

Dieser für Konsumenten zwingend gesetzlich vorgesehene Schutz sieht die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbs und die Überweisung des Kaufpreises in Raten je nach Baufortschritt an den Bauträger vor.

Durch das Ratenmodell wird sichergestellt, dass sogar wenn der Bauträger in der Zwischenzeit während der aufrechten Bautätigkeit noch vor Fertigstellung in die Insolvenz gerät, der Kaufpreis möglichst sichergestellt wird. Dies geschieht dadurch, dass nicht vom Beginn an die gesamte Kaufpreissumme an den Bauträger ausbezahlt wird, sondern nur Teilraten des Kaufpreises je nach Baufortschritt: beispielsweise eine Rate von 15% des Kaufpreises nach erfolgtem Baubeginn und Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung, weitere 25% des Kaufpreises nach der Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs, weitere 20% nach Fertigstellung der Rohinstallation, 12% nach Fertigstellung der Fenster und der Fassade, 12% nach Bezugsfertigstellung sowie abschließend 4% nach Übergabe bzw. Fertigstellung der Gesamtanlage und restliche 2% als Haftrücklass zur Sicherstellung von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche.

 

Schadenersatz wegen Bauverzögerungen

Falls Sie eine Wohnung in einem neu zu errichtenden Haus gekauft haben und der Bauträger verzögert:

  • den Beginn der Bauausführung,
  • den ordnungsgemäßen und fachgerechten Fortschritt der Bauausführung,
  • die Fertigstellung und die Übergabe der Gesamtanlage,
  • die Erbringung einer sonstigen vertraglich vereinbarten Leistung,

dann ist er grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet. In diesem Fall muss er Ihnen den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzen, ob Sie die Wohnung vermietet hätten oder aber Ihre Mietkosten für die Ersatzwohnung, die Sie in der Zwischenzeit beziehen mussten.

 

Schadenersatz bei Bauverzögerung – wir können Ihnen helfen

Lassen Sie sich unbedingt beraten, wenn es zu einer Verzögerung bei der Fertigstellung Ihrer Wohnung gekommen ist. Wir überprüfen gemeinsam mit Ihnen alle Details der Bauverzögerung und erarbeiten die meist erfolgversprechende Strategie in Ihrem konkreten Fall.

Wenn Ihnen eine Entschädigung für die Bauverzögerung zusteht, werden wir – gemeinsam mit Ihnen – zunächst die außergerichtliche Lösung zwecks bestmöglichen Ersatz Ihres Schadens versuchen und als zweiten Schritt nach Rücksprache mit Ihnen auch den Gerichtsweg beschreiten.

Kontaktieren Sie uns mit Ihrem konkreten Anliegen – unser Team unterstützt Sie bei der Geltendmachung Ihrer Rechte!

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