Von Mag. Nevena M. Shotekova-Zöchling
Rechtsanwältin – spezialisiert auf Unternehmensrecht, Vertragsrecht und Gesellschaftsrecht

In der bislang letzten Novellierung des Bundesvergabegesetzes wurden die europäischen Vergaberichtlinien beschlossen und festgelegt, dass alle verpflichtenden öffentlichen Bekanntmachungen in Vergabesachen ab dem 1. März 2019 elektronisch auf einer einheitlichen Plattform (Open Government Data) erfolgen werden. Die bisherigen elektronischen Plattformen wie Lieferanzeiger bzw. die Amtsblätter werden ab diesem Stichtag für Ausschreibungen der öffentlichen Hand nicht mehr anwendbar sein.

Da die von den Auftraggebern bekanntzugebenden Kerndaten der Ausschreibungen allerdings nur maschinenlesbar sein werden, müssen die Unternehmer spezielle Vorkehrungen (Software etc.) diesbezüglich treffen bzw. Anschaffungen tätigen, was nicht unbedingt dem Grundsatz der Kostenreduktion entspricht. Neu ist insbesondere auch die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber im Oberschwellenbereich zur elektronischen Abwicklung des gesamten Vergabeverfahrens seit dem 18. Oktober 2018. Im Sinne eines umfassenden Transparenzgedankens müssen seit diesem Zeitpunkt auch die Ergebnisse dieser Vergabeverfahren – sowohl vergebene Aufträge als auch sonstige Ergebnisse – veröffentlicht werden. Bereits bisher mussten nur die Ausschreibungen elektronisch bekanntgemacht und die Ausschreibungsunterlagen elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Neu ist daher die Vorgabe, auch das Anbot elektronisch abzugeben sowie die gesamte Korrespondenz elektronisch und somit transparent für alle Bieter durchzuführen (und nicht wie bisher per E-Mail).

Diese Vorgehensweise soll insbesondere die Auftragsvergabe transparent gestalten und den Bietern mehr Chancen geben, im Sinne einer erheblichen Kostenreduktion an Ausschreibungen der öffentlichen Hand teilzunehmen.

Für Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich besteht derzeit keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Vergabe, was aber grundsätzlich ebenfalls sehr zu begrüßen wäre. Ab dem 1. März 2019 müssen ferner die Auftraggeber des Bundes alle vergebenen Aufträge über 50.000 Euro bekannt machen. Interessant ist weiters, dass der als Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vom Bieter verlangte Mindestjahresumsatz nunmehr das Zweifache des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten darf. Anstelle der sofortigen Vorlage von Nachweisen kann der Bieter seine Eignung nunmehr auch durch die Vorlage einer »Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung« (»EEE«) belegen. Im Unterschwellenbereich ist wie bisher die formlose Eigenerklärung möglich.

Klargestellt wurde außerdem, dass ausgeschriebene Dienstleistungsaufträge für ein Vorhaben nur dann zusammenzurechnen sind, wenn es sich um Dienstleistungen desselben Fachgebiets handelt. Hingegen, wenn ein und derselbe Auftraggeber völlig unterschiedliche Dienstleistungsaufträge, etwa Architekturplanung, Projektsteuerung, rechtliche Beratungsleistungen und Vermessungsleistungen, ausschreibt, dürfen diese nicht zusammengezählt werden.

Die Änderungen sind meiner Meinung nach im Sinne der Transparenz sehr zu begrüßen, allerdings ist eine ebenso klare Anpassung auch des Unterschwellenbereichs wünschenswert.

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